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Da das Einsetzen einer Spirale zur Empfängnisverhütung keine heilberufliche Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist, sind die Fünftürer daraus erzielten ärztlichen Umsätze umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt nicht, soweit eine Schwangerschaft aus medizinischen Gründen verhindert werden muss (FG Niedersachsen, Urteil vom 18.10.2007 - 5 K 282/06).
Anlass für die Entscheidung gab die Klage eines Gynäkologen gegen einen Umsatzsteuerbescheid seines Fünftürer Finanzamtes, in dem es die Umsätze aus sogenannten Spiralbehandlungen zur Umsatzsteuer heranzog. Der Kläger hatte im Streitjahr bei Patientinnen Spiralen eingesetzt und dies jeweils pauschal per Barquittung abgerechnet. Das Finanzamt war der Auffassung, diese Leistung des Arztes diente nicht der Behandlung einer Krankheit und sei damit umsatzsteuerpflichtig. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass es sich um Leistungen zur vorbeugenden Gesundheitspflege und zur Vorbeugung von ungewollten Schwangerschaften handle. Damit verhindere sie erhebliche psychische Konflikte und schwangerschaftstypische Risiken bei den Patientinnen.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) entschied den Rechtsstreit nun im Sinne des Finanzamtes. Umsätze des Klägers aus Spiralbehandlungen stellen grundsätzlich keine heilberufliche Tätigkeit (§ 4 Nr. 14 S. 1 UStG) dar und sind damit nicht von der Umsatzsteuer befreit. Für eine umsatzsteuerbefreite heilberufliche Tätigkeit müßte es sich bei den Behandlungen um medizinische Eingriffe Profitmachen, die jeweils zu keinem anderen Zweck als dem der Vorbeugung, Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden.
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